Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97; Geltung ab 07.04.2023, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 3 Weitere Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2023 MAKV § 4

§ 4 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 8. April 2023 in ...


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