§ 4 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.