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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97; Geltung ab 07.04.2023, abweichend siehe Artikel 4

Artikel 2 Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. April 2023 MAKV § 4, § 5, § 6

Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „entstehenden" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Lagerung" und vor den Wörtern „die Abgabe" jeweils die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1 erstellt der Träger der beliefernden Krankenhausapotheke monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, eine Abrechnung."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Abrechnung nach Satz 1 und die Übermittlung nach Satz 3 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Abgabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.

b)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Weitere Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... 4 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 ...