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Änderung § 9 RheinSchPersEV vom 01.12.2023

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§ 9 RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 9 RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,

2. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der Kontrollgang durchgeführt wird,

3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,

4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,

5. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,

6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,

8. entgegen § 8 Absatz 3 die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

9. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung eingehalten wird,

10. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,

11. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,

(Text alte Fassung)

12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,

(Text neue Fassung)

12. (aufgehoben)

13. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,

14. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,

15. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,

16. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,

17. entgegen § 8 Absatz 5 ein Fahrzeug führt oder

18. entgegen § 8 Absatz 6 seine Befähigung nicht nachweisen kann.