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Änderung § 10 RheinSchPersEV vom 01.12.2023

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§ 10 RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 10 RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen


(Text alte Fassung)

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

(Text neue Fassung)

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.