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Artikel 2 - Vierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (40. EDENRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 101; Geltung ab 13.07.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Weitere Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. August 2023 EDENRV

In Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird in der Strecke Y163 der Streckenabschnitt Meldepunkt ODAVU bis Meldepunkt Frankenstein DVOR/DME (FKS) in den Tabellenspalten 1 bis 5 durch folgenden Streckenabschnitt ersetzt:

(nur Fundstellennachweis)



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 40. EDENRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 40. EDENRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 40. EDENRVÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 13. Juli 2023 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 10. August 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 142
Artikel 1 41. EDENRVÄndV Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
... der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 101 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur ...