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§ 35a - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes



Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.



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Frühere Fassungen von § 35a VwVfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 20 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35a VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 20 StVfModG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt: „§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes". 2. Dem § 24 ... Verfahren nicht ermittelt würden." 3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines ... 3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes Ein Verwaltungsakt kann ...