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§ 69 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 69 Entscheidung



(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) 1Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. 2Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur oder mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde *) zu versehen. 3Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 4Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 5Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(3) 1Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. 2Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 11 Nummer 4a G. v. 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 69 VwVfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
aktuellvor 18.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
... ist. (2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses ...
§ 74 VwVfG Planfeststellungsbeschluss (vom 29.07.2026)
... die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren ( § 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer ... 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die ...
§ 74a VwVfG Plangenehmigung (vom 29.07.2026)
... nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 41 SaatG Förmliches Verwaltungsverfahren
... und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren ...

Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 15 SeeArbG Rechtsbehelfsverfahren
... das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss sind im Übrigen die §§ 63 bis 69 , 71, 89 und 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. (3) Im ...

Sortenschutzgesetz
neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 21 SortG Förmliches Verwaltungsverfahren
... und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 11 InfraStZuG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... sind, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden." 4a. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „elektronischer Signatur" die Angabe „oder mit dem ... die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren ( § 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ... § 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die ... nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über ...

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 1 4. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen." 6. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. ...