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Teil V - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Teil V Besondere Verfahrensarten

Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren



(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.

(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) 1Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.


§ 64 Form des Antrags



Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.


§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen



(1) 1Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) 1Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. 2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder einer besonders errichteten Kammer, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. 3In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 4Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.

(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.

(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.




§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten



(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.


§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung



(1) 1Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. 2Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. 3Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 4Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 5Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt gemacht wird. 6Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.

(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1.
einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;

2.
kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;

3.
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

4.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

5.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.


§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung



(1) 1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. 3Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.

(2) 1Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) 1Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(4) 1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,

2.
die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

5.
das Ergebnis eines Augenscheins.

3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.


§ 69 Entscheidung



(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) 1Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. 2Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur oder mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde *) zu versehen. 3Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 4Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 5Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(3) 1Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. 2Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 11 Nummer 4a G. v. 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 70 Anfechtung der Entscheidung



Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.


§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen



(1) 1Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) 1Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. 3Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) 1Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). 2Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. 3Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. 4Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.


Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71a Anwendbarkeit



(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.




§ 71b Verfahren



(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

(2) 1Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. 2Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) 1Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. 2In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) 1Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 2Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 3Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) 1Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden. 2Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2§ 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.




§ 71c Informationspflichten



(1) 1Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. 2Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) 1Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. 2Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.




§ 71d Gegenseitige Unterstützung



1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.




§ 71e Elektronisches Verfahren



1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.




Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren

§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren



(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.




§ 72a Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens



(1) 1Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. 2Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. 3Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten. 4Die Planfeststellungsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung des Plans, ob die Planunterlagen vollständig sind. 5Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Planfeststellungsbehörde unverzüglich beim Träger des Vorhabens auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin.

(2) Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist.

(3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und an das Verwaltungsportal, sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente.

(4) Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.




§ 73 Anhörungsverfahren



(1) 1Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. 2Auf Verlangen eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 3Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch

1.
Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange und

2.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen.

2Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt die Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe zur Verfügung. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. 4Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 5Hierauf ist bei der Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.

(3) 1Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass

1.
etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind,

2.
Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben sind,

3.
im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im Einzelfall auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird,

4.
mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

5.
bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

6.
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch Information auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde benachrichtigt werden können,

7.
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann, und

8.
während der Dauer der Anhörung einem Betroffenen auf dessen Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung gestellt wird.

(4) 1Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. 2Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.




§ 73a Behördenbeteiligung



(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf.

(2) 1Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. 2Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. 3Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. 4Im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme abzugeben.




§ 73b Erörterungstermin



(1) 1Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben. 2Die Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist und Behördenbeteiligung ab.

(2) 1Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung über die Durchführung eines Erörterungstermins kann mit der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden werden.

(3) 1Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. 2Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt:

1.
der Träger des Vorhabens,

2.
die Behörden nach § 73a,

3.
die Betroffenen sowie

4.
diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.

(4) 1Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch digitale Formate nach § 27c ersetzen. 2§ 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann. 3Die Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über Art, Umfang und Nutzung der digitalen Formate.

(5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 sowie § 68) entsprechend mit Ausnahme von § 68 Absatz 4 Satz 3.




§ 73c Planänderung im Verfahren



(1) 1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. 2Diese Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt sind. 3§ 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen werden soll.




§ 73d Projektmanager



1Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

3.
der Fristenkontrolle,

4.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

5.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

6.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

7.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

8.
der Leitung eines Erörterungstermins,

9.
dem Entwurf von Entscheidungen,

10.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.

2Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.




§ 74 Planfeststellungsbeschluss



(1) 1Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). 2Maßgeblich ist auf entsprechendes Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Dies gilt nicht, wenn der Stichtag nach Satz 2 länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde. 4Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. 5Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. 2Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. 3Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) 1Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. 2Auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 3Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. 4Der Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden.

(5) 1Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass

1.
auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und

2.
mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt gilt.

(6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlichen.




§ 74a Plangenehmigung



(1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,

2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sowie des § 73b entsprechen muss.

(2) 1Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. 2Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. 4Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt § 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.

(3) 1Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 2Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 3§ 75a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.




§ 74b Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung



1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 2Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,

2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und

3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und des § 73b entsprechen muss.




§ 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung



(1) 1Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. 2Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. 3Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(2) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. 2Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. 3Die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(3) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach Absatz 2 erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(4) 1Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. 2Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. 3Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. 4Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. 5Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(5) 1Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 4 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind an die Planfeststellungsbehörde zu richten; sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat. 2Sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.




§ 75a Außerkrafttreten des Plans



(1) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. 2Dies gilt nicht, wenn der Plan zuvor auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert wird.

(2) 1Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. 2Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(3) 1Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 2Auf die Entscheidung über die Verlängerung sowie die Anfechtung der Entscheidung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.




§ 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens



(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.


§ 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses



1Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. 2In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. 3Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.


§ 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben



(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) 1Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. 2Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. 3Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.