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§ 72a - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 72a Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens



(1) 1Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. 2Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. 3Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten. 4Die Planfeststellungsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung des Plans, ob die Planunterlagen vollständig sind. 5Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Planfeststellungsbehörde unverzüglich beim Träger des Vorhabens auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin.

(2) Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist.

(3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und an das Verwaltungsportal, sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente.

(4) Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.





 

Frühere Fassungen von § 72a VwVfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72a VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72a VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 18 AEG Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 29.07.2026)
... berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine ...
§ 18a AEG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes ...
§ 20 AEG Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (vom 29.07.2026)
... Euro überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die ... hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang ... Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur ...

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 9b AtG Zulassungsverfahren (vom 29.07.2026)
... entgegenstehen. (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. ...

Onlinezugangsgesetz (OZG)
Artikel 9 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3138; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 1a OZG Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen (vom 29.07.2026)
...  (5) Bund und Länder verknüpfen ihre Verwaltungsportale nach § 72a Absatz 2 VwVfG bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu einem gemeinsamen Verwaltungsportal. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 11 InfraStZuG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 72 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 72a Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens". c) Nach der Angabe zu ... öffentlich bekannt zu machen." 6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt: „§ 72a Einreichung des Plans und Ausgestaltung des ... 6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt: „ § 72a Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens (1) Der Träger des ... 102b eingefügt: „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78 Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 ...