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§ 102b - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
1Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.
Text in der Fassung des Artikels 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 102b VwVfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 102b VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102b VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 11 InfraStZuG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... f) Nach der Angabe zu § 102a wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78". 2. § 27a wird durch ... entsprechend anzuwenden." 11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt: „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis ... 11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt: „ § 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78 Für vor dem 29. Juli 2026 ...
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