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Änderung § 102b VwVfG vom 29.07.2026

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§ 102b VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 102b VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78


vorherige Änderung

 


1 Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.

 

 
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