§ 71e VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung | § 71e VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418 |
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(Text alte Fassung) § 71e Antragskonferenz | (Text neue Fassung)§ 71e Elektronisches Verfahren |
Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen. | 1 Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2 § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt. |