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Änderung § 8c VwVfG vom 28.12.2009

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§ 8c VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 8c VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091

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§ 8c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8c Kosten der Hilfeleistung


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Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.


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