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Änderung § 27b VwVfG vom 29.07.2026

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§ 27b VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 27b VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente


(Text neue Fassung)

§ 27b Auslegung von Dokumenten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

1. auf einer
Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und

2. auf mindestens eine andere Weise.

2
Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.



(1) 1 Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. 2 Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

1. der Zeitraum der Auslegung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie

3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.



2. die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie

3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

vorherige Änderung

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,



(4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und

2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.



(heute geltende Fassung)