| § 30 VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 30 VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Geheimhaltung | |
| (Text alte Fassung) Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. | (Text neue Fassung) Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die 1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder 2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. |