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Änderung § 73b VwVfG vom 29.07.2026
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| § 73b VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 73b VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 73b (neu) | (Text neue Fassung)§ 73b Erörterungstermin |
(1) 1 Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben. 2 Die Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist und Behördenbeteiligung ab. (2) 1 Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt. 2 Die Bekanntmachung über die Durchführung eines Erörterungstermins kann mit der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden werden. (3) 1 Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. 2 Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt: 1. der Träger des Vorhabens, 2. die Behörden nach § 73a, 3. die Betroffenen sowie 4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. (4) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch digitale Formate nach § 27c ersetzen. 2 § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann. 3 Die Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über Art, Umfang und Nutzung der digitalen Formate. (5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 sowie § 68) entsprechend mit Ausnahme von § 68 Absatz 4 Satz 3. |
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