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Änderung § 73a VwVfG vom 29.07.2026

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§ 73a VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 73a VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

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§ 73a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73a Behördenbeteiligung


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(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur Stellungnahme auf.

(2) 1 Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. 2 Die Frist darf drei Monate nicht überschreiten. 3 Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. 4 Im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich einheitliche Stellungnahme abzugeben.


 
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