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Änderung § 73d VwVfG vom 29.07.2026

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§ 73d VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 73d VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

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1 Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

3. der Fristenkontrolle,

4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

8. der Leitung eines Erörterungstermins,

9. dem Entwurf von Entscheidungen,

10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.

2 Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.