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§ 73d - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 73d Projektmanager



1Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,

3.
der Fristenkontrolle,

4.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

5.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

6.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

7.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

8.
der Leitung eines Erörterungstermins,

9.
dem Entwurf von Entscheidungen,

10.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.

2Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.





 

Frühere Fassungen von § 73d VwVfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73d VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73d VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 VwVfG Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren (vom 29.07.2026)
... durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 17a AEG Projektmanager (vom 29.07.2026)
... § 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag ...
§ 18 AEG Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 29.07.2026)
... berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine ...

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 9b AtG Zulassungsverfahren (vom 29.07.2026)
... entgegenstehen. (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 75, 77 und 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 11 InfraStZuG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... 73b Erörterungstermin § 73c Planänderung im Verfahren § 73d Projektmanager". d) Die Angabe zu § 74 wird durch die folgende Angabe ... Sinne des § 73b abgesehen werden soll." 8a. Nach § 73c wird der folgende § 73d eingefügt: „§ 73d Projektmanager Die ... 8a. Nach § 73c wird der folgende § 73d eingefügt: „ § 73d Projektmanager Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit ... 102b eingefügt: „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78 Für vor dem 29. Juli 2026 und bis einschließlich 31. Dezember 2027 ...