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Änderung § 75a VwVfG vom 29.07.2026
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| § 75a VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 75a VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 75a (neu) | (Text neue Fassung)§ 75a Außerkrafttreten des Plans |
(1) 1 Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. 2 Dies gilt nicht, wenn der Plan zuvor auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert wird. (2) 1 Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. 2 Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. (3) 1 Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 2 Auf die Entscheidung über die Verlängerung sowie die Anfechtung der Entscheidung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. |
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