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Änderung § 75a VwVfG vom 29.07.2026

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§ 75a VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 75a VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

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§ 75a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 75a Außerkrafttreten des Plans


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(1) 1 Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. 2 Dies gilt nicht, wenn der Plan zuvor auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängert wird.

(2) 1 Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. 2 Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(3) 1 Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 2 Auf die Entscheidung über die Verlängerung sowie die Anfechtung der Entscheidung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.


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