§ 35a VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 35a VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 35a (neu) | (Text neue Fassung)§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes |
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. |