Änderung § 35a VwVfG vom 01.01.2017

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§ 35a VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 35a VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes


vorherige Änderung

 


Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.




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