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§ 13 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 13 Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis



(1) 1Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe erfolgt jährlich durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes. 2Die Einwegkunststoffabgabe berechnet sich aus der gemäß § 11 Absatz 1 gemeldeten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 14 festzulegenden Abgabesatz.

(2) Hat ein Hersteller entgegen § 11 Absatz 1 keine Meldung abgegeben, schätzt das Umweltbundesamt die Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf der Grundlage vorangegangener Meldungen sowie anderweitig verfügbarer Daten.

(3) Die Einwegkunststoffabgabe wird einen Monat nach Zugang des Abgabebescheids fällig, wenn dieser nicht einen anderen Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmt.

(4) 1Ist der Abgabepflichtige länger als drei Werktage mit der Entrichtung der Einwegkunststoffabgabe in Verzug, so hat er für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. 4Erhobene Säumniszuschläge werden in den Einnahmen des Einwegkunststofffonds verbucht.

(5) Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Der Anspruch auf Zahlung der Einwegkunststoffabgabe verjährt nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 3Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. 4§ 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 13 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 EWKFondsG (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 3 EWKFondsGEG Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
...  (6) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028 zu erfolgen." 3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11, 13 , 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 § 30 tritt am ...