Das Umweltbundesamt untersteht hinsichtlich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 2.
- entgegen
- a)
- § 7 Absatz 1 Satz 2 oder
- b)
- § 10 Absatz 2 Satz 5
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,
- 7.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt,
- 8.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach
§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
1Die Bundesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2027 die Wirkung der in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen im Hinblick auf die Zielerreichung.
2Im Rahmen der Evaluierung ist insbesondere zu überprüfen:
- 1.
- die Entwicklung von nachhaltigen Produkten als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1,
- 2.
- die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle,
- 3.
- die Entlastung der Allgemeinheit von den bisher zu tragenden Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten,
- 4.
- die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/904.
(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht gemäß
§ 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß
§ 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von
§ 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
(3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von
§ 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach
§ 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach
§ 11 Absatz 1, erfüllt.