Abschnitt 4 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
§ 20 Zeitpunkt
§ 21 Inhalt
§ 22 Prüfungsbereiche
§ 23 Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen"
§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"
§ 25 Prüfungsbereich „Medien produzieren"
§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption

§ 20 Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 21 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 22 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Designkonzepte entwickeln und erstellen",

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

3.
„Medien produzieren" und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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§ 23 Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen"



(1) Im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge zu analysieren,

2.
Designkonzepte zu entwickeln und zu erstellen,

3.
Gestaltungsideen für Medienprodukte zu entwickeln und zu visualisieren,

4.
Medienproduktentwürfe zu gestalten und

5.
Designkonzepte und Medienproduktentwürfe zu präsentieren.

(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen sowie eine Präsentation durchzuführen. 2Das Prüfungsstück besteht aus einem Designkonzept einschließlich der Realisierung eines Medienproduktentwurfes. 3Das Designkonzept ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsstücks und für die Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Für die Erstellung des Designkonzepts hat der Prüfling 16 Stunden und 30 Minuten Zeit. 3Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss das Designkonzept spätestens zehn Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. 4Die Prüfungszeit für die Realisierung des Medienproduktentwurfes beträgt 7 Stunden. 5Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsstück ist mit 75 Prozent und die Präsentation mit 25 Prozent zu gewichten.

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§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen,

3.
Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

5.
Korrekturen durchzuführen,

6.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

7.
Anforderungen und Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden sowie von Zielgruppen für Designkonzepte zu berücksichtigen,

8.
Gestaltungsideen zu entwickeln und

9.
Designkonzepte zu entwickeln, umzusetzen und als Präsentation aufzubereiten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 25 Prüfungsbereich „Medien produzieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,

2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,

3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,

4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,

5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,

6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,

7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,

8.
Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,

9.
die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und

10.
Angebote anzufordern und auszuwerten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Designkonzepte entwickeln und erstellen" mit 50 Prozent,

2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" mit 20 Prozent,

3.
„Medien produzieren" mit 20 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren",

b)
„Medien produzieren" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.



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