Das
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2023" und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.
- 2.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.