Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (KiföGFinGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136; Geltung ab 30.06.2023
|
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder


Artikel 1 ändert mWv. 30. Juni 2023 KiföGFinG § 29, § 30

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2023" und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Juni 2024" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 30. Juni 2023 KBFG § 8

In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2026" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed