Abschnitt 1 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung
Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung und ordnungsgemäße Besetzung
§ 4 Geschäftsführung
§ 5 Verschwiegenheit

Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung



Für die Durchführung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung errichtet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

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§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 2Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

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§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung und ordnungsgemäße Besetzung



(1) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und bei der Abschlussprüfung selbst dürfen Personen, bei denen die in § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht, weder anwesend sein noch mitwirken.

(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft vor der Prüfung die zuständige Stelle und während der Prüfung der Prüfungsausschuss. 3Das betroffene Mitglied darf bei dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(3) 1Wird einem Prüfungsausschussmitglied bekannt, dass bei ihr oder ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht, so ist dies von dem betroffenen Mitglied vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ausbilderinnen und Ausbilder des Prüflings sollen bei der Prüfung nicht mitwirken, sofern nicht besondere Umstände eine Mitwirkung bei der Prüfung zulassen oder erfordern.

(5) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

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§ 4 Geschäftsführung



(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere die Einladungen, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Sitzungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.

(2) 1Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2Bei Ausfall von ordentlichen Mitgliedern werden stellvertretende Mitglieder in geeigneter Weise über den Sitzungstermin unterrichtet. 3Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. 4Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

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§ 5 Verschwiegenheit



Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.



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