Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (4. UkraineAufenthÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138; Geltung ab 01.06.2023
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2023 UkraineAufenthÜV § 2, § 4

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2022 (BAnz AT 30.11.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Mai 2023" durch die Angabe „4. März 2024" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „29. August 2023" durch die Angabe „2. Juni 2024" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Mai 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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