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Artikel 3 - Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."
- 2.
- Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HinSchGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HinSchGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 5 BevStatGuaÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 11 wird das Wort ...
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