Artikel 6 - Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB XI § 110

In § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, werden nach dem Wort „vermindert" ein Komma und die Wörter „und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InklArbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InklArbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 InklArbFG Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 5 bis 7 Nummer 1 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 10. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PUEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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