Artikel 4 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen


Artikel 4 ändert mWv. 1. Oktober 2023 ZApprO § 96, § 111

Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei und höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 111 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.



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