Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (KStoffTechAusbVEV k.a.Abk.)

V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241; Geltung ab 01.08.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2023 KStoffTechAusbV

(gesamter Text siehe KStoffTechAusbV)


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik B. v. 6. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 241 m.W.v. 1. August 2023

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2023 MaschFüAusbV § 10

In § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2007 (BGBl. I S. 2134) geändert worden ist, werden die Wörter „Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik" durch die Wörter „Kunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. August 2023 KautVerfMechAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1168) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold



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