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§ 8 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.





 

Frühere Fassungen von § 8 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.04.2023Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
vom 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
vom 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 12 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Artikel 3 LMBVVEV Änderung der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung
... Abschnitt 5 wird Abschnitt 4. 6. § 10 wird § 7. 7. § 11 wird § 8 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § ... 8 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder § 8 Absatz 4" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10" durch ... c) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV
... 5. 5. Der bisherige § 7 wird § 10. 6. Der bisherige § 8 wird § 11 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ... ersetzt. 7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben. 8. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Übergangsregelung ... bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden." 9. Der bisherige § 11 wird § 13. 10. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
...  7. Der bisherige § 4 wird § 7. 8. Der bisherige § 5 wird § 8. 9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch ... 4 wird § 7. 8. Der bisherige § 5 wird § 8. 9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: ... in den Verkehr gebracht werden." 12. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11. 13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt ...