Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 FrSaftErfrischGetrV vom 31.10.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. HonigVuaÄndV am 31. Oktober 2013 und Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| Anlage 2 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | Anlage 2 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 |
|---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) Ausgangserzeugnisse |
(Textabschnitt unverändert) 1. Frucht: | |
| alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten, | alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehandlung, |
2. Fruchtmark: | |
| das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, | das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, |
3. konzentriertes Fruchtmark: | |
| das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis, | das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis; konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden, |
4. Fruchtfleisch oder Zellen: | |
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. | die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke, 5. Aroma: unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1591/al0-41792.htm


