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Synopse aller Änderungen der FrSaftErfrischGetrV am 31.10.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2013 durch Artikel 1 der 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FrSaftErfrischGetrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
    § 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
    § 3 Kennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 3 Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar Fruchtsaftverordnung
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
    § 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen
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    § 7 Verkehrsverbot


    § 7 Verkehrsverbote
    § 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 9 Übergangsregelung
    § 10 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
    § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
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    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)


    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse
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    Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten


    Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten
    Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5)
    Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar
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    Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark


    Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark
    Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen
    Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen


(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen

1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und

2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet

werden.

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(5) Als Zusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung anzuwenden.



(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.

(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

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(7) Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat müssen jeweils die in Anlage 6 aufgeführten Mindestbrixwerte aufweisen.

(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische und vitaminisierte Lebensmittel.



(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.

(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.

§ 3 Kennzeichnung


(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

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(2) 1 Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil 'Frucht' durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. 3 Die Bezeichnung 'Süßmost' darf nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung 'Fruchtsaft' oder 'Fruchtnektar' verwendet werden für:

1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wurde,



(2) 1 Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil 'Frucht' durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. 3 Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. 4 Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der Frucht in der Verkehrsbezeichnung anzugeben. 5 Die Bezeichnung 'Süßmost' darf nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung 'Fruchtsaft' oder 'Fruchtnektar' verwendet werden für:

1. Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, hergestellt wurde,

2. Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.

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4 Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.



6 Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) 1 In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:

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1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der verwendeten Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks,

2. bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe 'gezuckert' oder 'mit Zuckerzusatz', gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse,

3. bei
Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,

4.
bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe 'aus Fruchtsaftkonzentrat(en)' oder 'teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)',

5.
bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe 'Fruchtgehalt: mindestens ...%',

6.
bei konzentrierten Fruchtsäften oder Fruchtsaftkonzentraten, die nicht zur Abgabe an Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, und denen Zuckerarten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetzten Menge.

2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe 'Mehrfrucht', eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.

(4) 1 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 2 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3 Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.



1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten als Bestandteil der Verkehrsbezeichnung die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte oder des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben im Verzeichnis der Zutaten,

2. bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,

3.
bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe 'aus Fruchtsaftkonzentrat(en)' oder 'teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)',

4.
bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe 'Fruchtgehalt: mindestens ...%',

5.
bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurde, deren Vorhandensein und Menge.

2 Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument zu erfolgen. 3 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe 'Mehrfrucht', eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft oder Limettensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.

(4) 1 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 2 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3 Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.

(6) 1 Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten

1. Monosaccharide,

2. Disaccharide oder

3. anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

enthält. 2 Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen Hinweis auf dem Etikett 'Enthält von Natur aus Zucker' in den Verkehr gebracht werden.


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§ 7 Verkehrsverbot




§ 7 Verkehrsverbote


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Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

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(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.



(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 9 Übergangsregelung


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(1) Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. Bis zum 31. Dezember 2010 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 2. Juni 2010 geltenden Vorschriften hergestellt werden. Nach Satz 1 hergestellte Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke nach den bis zum 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



(1) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke nach den bis zum 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 30. Oktober 2013 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Die Angabe 'ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker' darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse aufgeführt
werden.

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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen


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Verkehrsbezeichnungen
| Herstellungsanforderungen

1. a) Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus gesunden und reifen Früchten (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch gemäß den nach redlichem Handelsbrauch üblichen Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.

b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft verloren gegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen, die beim Prozess der Herstellung des betreffenden Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft derselben Art zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. Das zugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, geeignet sein, die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten.
Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem
durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.

Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anlage 6 angegeben.

2. Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50% betragen.

3. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt ist.

4.
Fruchtnektar | a) Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser und Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Erzeugnissen zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20% des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.

b) Abweichend von Buchstabe a können die in Anlage 5 Abschnitte II
und III aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig oder gemäß der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Süßungsmitteln verwendet werden.




Lfd.
Nr.
| Verkehrsbezeichnungen | Herstellungsanforderungen

1. a) | Fruchtsaft | a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-
ren Teil gesunder
und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-
macht)
einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für
den
Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische
Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-
lischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen
wurden, dürfen im
Saft wiederhergestellt
werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-
mark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei
Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann
jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können.


b) | Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
| b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-
triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-
stellt
wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt,
die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-
tischen
und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus
Früchten
derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch
und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-
mark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft
aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.

Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-
trennt
wurden, wieder zugefügt werden.

2. | Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat
| Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus
dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines
bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn
das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug
mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.


3. | Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.

4. |
Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver
| Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft
einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten
natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.

5. |
Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz
von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den
unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem
Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-
gestellt
wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des
Gesamtgewichts
des fertigen Erzeugnisses zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
ments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)
kann bei der
Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten
oder mit vermindertem Energiegehalt
der Zucker in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-
derhergestellt
werden.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Ausgangserzeugnisse


1. Frucht:

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alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten,



alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehandlung,

2. Fruchtmark:

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das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,



das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,

3. konzentriertes Fruchtmark:

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das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,



das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis; konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden,

4. Fruchtfleisch oder Zellen:

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die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.



die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke,

5. Aroma:

unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.


(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten




Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten


Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:

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1. a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Wassergehalt von weniger als 2%: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a,

b) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructosesirup: bei
Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3,

c) die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Früchten stammende Zuckerarten: bei dem Erzeugnis
nach Anlage 1 Nr. 4.

Die Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in
Nummer 2 bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 15 g/l oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks in einer Menge von insgesamt höchstens 150 g/l zugelassen. Die Höchstmengen sind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen.

2. Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure.

Die gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft oder konzentriertem Zitronensaft oder nach Maßgabe
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Säuerungsmitteln bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse ist verboten.

3. Honig:
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4.

4. Kohlensäure.



1. Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,

2. Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,

3. Vitamine und Mineralstoffe gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,

4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5)


A. Verfahren

Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden:

1. die physikalischen Verfahren:

a) mechanische Extraktionsverfahren;

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b) die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, mit Wasser ('inline'-Verfahren) zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen;



b) die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser ('in-line'-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen;

c) bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;

2. das Bearbeiten mit Speisegelatine.

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B. Zusatzstoffe für die Bearbeitung

1. pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme;




B. Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung

1. Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;

2. Tannine;

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3. Bentonit, Kieselsol, Kohle;

4. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen;

5. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.



3. Bentonit als adsorbierende Tonerde, Kieselsol, Kohle;

4. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), entsprechen;

5. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern;

6. Stickstoff.


Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar



Fruchtnektar aus | Mindestgehalt
an Fruchtsaft
oder Fruchtmark
(in Vol.-% des
fertigen Erzeugnisses)


I. Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Passionsfrucht | 25

Quito-Orangen | 25

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schwarze Johannisbeeren | 25

weiße Johannisbeeren | 25

rote Johannisbeeren | 25



schwarze Johannisbeeren/Ribiseln | 25

weiße Johannisbeeren/Ribiseln | 25

rote Johannisbeeren/Ribiseln | 25

Stachelbeeren | 30

Sanddorn | 25

Schlehen | 30

Pflaumen | 30

Zwetschgen | 30

Ebereschen | 30

Hagebutten | 40

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Sauerkirschen | 35



Sauerkirschen/Weichseln | 35

andere Kirschen | 40

Heidelbeeren | 40

Holunderbeeren | 50

Himbeeren | 40

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Aprikosen | 40



Aprikosen/Marillen | 40

Erdbeeren | 40

Brombeeren | 40

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Preiselbeeren | 30



Kranbeeren/Cranberries | 30

Quitten | 50

Zitronen und Limetten | 25

andere Früchte dieser Kategorie | 25


II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Mangos | 25

Bananen | 25

Guaven | 25

Papayas | 25

Litschis | 25

Acerolas | 25

Stachelannonen | 25

Netzannonen | 25

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Cherimoyas | 25



Cherimoyas, Zimtäpfel | 25

Granatäpfel | 25

Kaschuäpfel | 25

Mombinpflaumen | 25

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Umbus | 25



Umbu | 25

andere Früchte dieser Kategorie | 25


III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

Äpfel | 50

Birnen | 50

Pfirsiche | 50

Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten | 50

Ananas | 50

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Tomaten/Paradeiser | 50

andere Früchte dieser Kategorie | 50



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark




Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark


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Gebräuchlicher
Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte für
rückverdünnten Fruchtsaft und
rückverdünntes Fruchtmark





Gebräuchlicher
Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte

Apfel (*) | Malus domestica Borkh. | 11,2

Aprikose/Marille (**) | Prunus armeniaca L. | 11,2

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Banane (**) | Musa sp. | 21,0

Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,6



Banane (**) | Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) | 21,0

Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,0

Weintraube (*) | Vitis vinifera L. oder deren Hybride
Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9

Grapefruit (*) | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0

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Guave (**) | Psidium guajava L. | 9,5



Guave (**) | Psidium guajava L. | 8,5

Zitrone (*) | Citrus limon (L.) Burm. f. | 8,0

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Mango (**) | Mangifera indica L. | 15,0



Mango (**) | Mangifera indica L. | 13,5

Orange (*) | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2

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Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 13,5



Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 12,0

Pfirsich (**) | Prunus persica (L.) Batsch var. persica | 10,0

Birne (**) | Pyrus communis L. | 11,9

Ananas (*) | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8

Himbeere (*) | Rubus idaeus L. | 7,0

Sauerkirsche/Weichsel (*) | Prunus cerasus L. | 13,5

Erdbeere (*) | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0

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Tomate/
Paradeiser (*) | Lycopersicon esculen-
tum Mill. | 5,0

Mandarine (*) | Citrus reticulata Blanco | 11,2

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Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der obigen Liste nicht aufgeführten Frucht hergestellt wurde, ist der Mindestbrixwert des rückverdünnten Fruchtsafts der Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrates verwendeten Frucht extrahiert wurde.

Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.




Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

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Bei schwarzen Johannisbeeren, Guaven, Mangos und Passionsfrüchten gelten die Mindestbrixwerte nur für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark, der bzw. das in der Gemeinschaft hergestellt wurde.



Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.

Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4) Ergänzende Bezeichnungen



Verkehrsbezeichnungen | Erzeugnisse

1. Vruchtendrank | Fruchtnektar

2. a) Succo e polpa
b) Sumo e polpa | Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde

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3. Æblemost | Apfelsaft ohne Zuckerzusatz

4. Sur...saft | Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren



3. Æblemost | Apfelsaft

4. Sur...saft | Säfte aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren

5. a) Sød...saft
b) sødet...saft | Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l

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6. Äpplemust | Apfelsaft ohne Zuckerzusatz



6. Äpplemust/Äppelmust | Apfelsaft

7. mosto | Traubensaft

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8. a) smiltsērkšķu
sula ar cukuru
b) astelpaju mahl
suhkruga
c) słodzony sok z
rokitnika | Aus Sanddorn gewon-
nene Säfte mit einem
Zuckerzusatz von
höchstens 140 g/l


In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Verkehrsbezeichnungen durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.