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Änderung § 5 FrSaftErfrischGetrV vom 01.06.2012

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§ 5 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 5 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201

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§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen


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(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.

(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.