Änderung § 7 FrSaftErfrischGetrV vom 01.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 7 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201

(Text alte Fassung)

§ 4 Verkehrsverbot


(Text neue Fassung)

§ 7 Verkehrsverbot


(Textabschnitt unverändert)

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.






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