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Änderung § 3 FrSaftErfrischGetrV vom 31.10.2013

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§ 3 FrSaftErfrischGetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 3 FrSaftErfrischGetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kennzeichnung


(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil 'Frucht' durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. 3 Die Bezeichnung 'Süßmost' darf nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung 'Fruchtsaft' oder 'Fruchtnektar' verwendet werden für:

1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wurde,

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil 'Frucht' durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. 3 Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. 4 Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der Frucht in der Verkehrsbezeichnung anzugeben. 5 Die Bezeichnung 'Süßmost' darf nur in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung 'Fruchtsaft' oder 'Fruchtnektar' verwendet werden für:

1. Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, hergestellt wurde,

2. Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.



6 Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) 1 In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:

vorherige Änderung

1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der verwendeten Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks,

2. bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, in Ergänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe 'gezuckert' oder 'mit Zuckerzusatz', gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse,

3. bei
Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,

4.
bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe 'aus Fruchtsaftkonzentrat(en)' oder 'teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)',

5.
bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe 'Fruchtgehalt: mindestens ...%',

6.
bei konzentrierten Fruchtsäften oder Fruchtsaftkonzentraten, die nicht zur Abgabe an Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, und denen Zuckerarten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetzten Menge.

2 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe 'Mehrfrucht', eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.

(4) 1 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 2 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3 Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.



1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten als Bestandteil der Verkehrsbezeichnung die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte oder des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben im Verzeichnis der Zutaten,

2. bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,

3.
bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe 'aus Fruchtsaftkonzentrat(en)' oder 'teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)',

4.
bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe 'Fruchtgehalt: mindestens ...%',

5.
bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurde, deren Vorhandensein und Menge.

2 Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument zu erfolgen. 3 Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe 'Mehrfrucht', eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft oder Limettensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.

(4) 1 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. 2 Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. 3 Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.

(6) 1 Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten

1. Monosaccharide,

2. Disaccharide oder

3. anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

enthält. 2 Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen Hinweis auf dem Etikett 'Enthält von Natur aus Zucker' in den Verkehr gebracht werden.