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Artikel 1 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (13. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 5. Juli 2023 FerReiseV § 1

In § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 3 wird folgende laufende Nummer 4 eingefügt:

Lfd.
Nr.
AutobahnStreckenbeschreibung
„4A 4 vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen".


2.
Die bisherigen laufenden Nummern 4 bis 18 werden die laufenden Nummern 5 bis 19.

3.
In der neuen laufenden Nummer 5 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg".

4.
In der neuen laufenden Nummer 10 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau".