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Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (13. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8 und Nummer 9 Buchstabe a und c, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 5. Juli 2023 FerReiseV § 1

In § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 3 wird folgende laufende Nummer 4 eingefügt:

Lfd.
Nr.
AutobahnStreckenbeschreibung
„4A 4 vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen".


2.
Die bisherigen laufenden Nummern 4 bis 18 werden die laufenden Nummern 5 bis 19.

3.
In der neuen laufenden Nummer 5 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg".

4.
In der neuen laufenden Nummer 10 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„Berliner Ring, von Autobahndreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juli 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing