Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (BevStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2023 BBG § 54

§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und

14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."

4.
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BevStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BevStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 6 BDVfBG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...