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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (BevStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:
- „13.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
- 14.
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."
- 4.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15943/a299143.htm