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Artikel 11 - Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AuWeBFG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 SGB VI § 1, § 20, § 163, § 168

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder von Qualifizierungsgeld" eingefügt.

2.
In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.

3.
In § 163 Absatz 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „§ 106 des Dritten Buches" die Wörter „(Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld)" eingefügt.

4.
In § 168 Absatz 1 Nummer 1a werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AuWeBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuWeBFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 AuWeBFG Inkrafttreten
... 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4, 7 und 10 bis 16 treten am 1. April 2024 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2024 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 4 5. VwVfÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...