Artikel 1 - Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAVEV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 192; Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 UVAV

(gesamter Text siehe Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung - UVAV)



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