Die
Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom
23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3097) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die in der Anzeige aufgeführten Daten dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens übermittelt worden sind, ist eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Anzeige nach Satz 1 entbehrlich."
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer 7 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.
- b)
- In Ziffer 16 werden nach den Wörtern „Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ)" die Wörter „Unfall im Homeoffice ☐ Nein ☐ Ja" eingefügt.
- 3.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer 8 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.
- b)
- In Ziffer 13 werden nach den Wörtern „Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ)" die Wörter „Unfall beim Distanzunterricht ☐ Nein ☐ Ja" eingefügt.
- 4.
- In Anlage 3 Ziffer 6 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.
- 5.
- In Anlage 4 Ziffer 7 werden nach der Angabe „☐ Weiblich" die Angaben „☐ Divers" und „☐ keine Angabe" eingefügt.
Artikel 3 UVAVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 2 tritt am ... durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2023 in ...