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Änderung § 31 FZV vom 31.12.2025
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| § 31 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung | § 31 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung | |
| (Text alte Fassung) 1 Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2 Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung | (Text neue Fassung) 1 Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2 Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung |
1. über die internetbasierte Erstzulassung, 2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder 3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4. 3 Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | |
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