Änderung § 32 FZV vom 31.12.2025

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§ 32 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 32 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Vorläufiger Zulassungsnachweis


(1) 1 Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen. 2 Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen. 3 Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen der Zulassungsbehörde,

2. die Antragsnummer,

3. das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,

4. das Datum der Zulassungsentscheidung und

5. das Enddatum der Berechtigung nach § 31.

4 Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen. 2 Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.




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