Änderung § 53a FZV vom 31.12.2025

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§ 53a FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 53a FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382

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§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte


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(1) 1 Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind. 2 Eine Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie überklebt werden; sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen Kennzeichenfolie zu entfernen.

(2) 1 Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 genannten Anforderungen entspricht. 2 Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen nachzuweisen.

(3) 1 Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' mit fälschungserschwerender Schrift (FE-Schrift). 2 Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. 3 Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage 17a entsprechen.

(4) 1 Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. 2 Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.

(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte oder auf einer dort vorhandenen Kennzeichenfolie muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen auftreten, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.

(6) 1 Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. 2 Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben. 3 Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. 4 Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug 'VERSICHERUNGSKENNZEICHEN', der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. 5 Der Schriftzug 'VERSICHERUNGSKENNZEICHEN' ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. 6 Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug 'GDV', gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' mit FE-Schrift in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. 7 Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.

(7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt.




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