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§ 53a - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte



(1) 1Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erfüllt sind. 2Eine Kennzeichenfolie darf bis zu dreimal mit einer neuen Kennzeichenfolie überklebt werden; sodann sind alle Kennzeichenfolien von der Trägerplatte vor Anbringung einer neuen Kennzeichenfolie zu entfernen.

(2) 1Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass die Festigkeit des Verbundes aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte den in Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 genannten Anforderungen entspricht. 2Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen nachzuweisen.

(3) 1Die Beschriftung der Kennzeichenfolie erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" mit fälschungserschwerender Schrift (FE-Schrift). 2Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. 3Form, Größe und Ausgestaltung der Kennzeichenfolie müssen dem Muster und den Angaben der Anlage 17a entsprechen.

(4) 1Der Versicherer, der das Kennzeichen ausgibt, muss gewährleisten, dass der Verbund aus der Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte eine hinreichende Witterungsbeständigkeit aufweist. 2Durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten Sachverständigen ist nachzuweisen, dass das verwendete Material entsprechende Eigenschaften aufweist.

(5) Die Kennzeichenfolie samt ihrer vollflächigen Verklebung auf der Trägerplatte oder auf einer dort vorhandenen Kennzeichenfolie muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen der Kennzeichenfolie nach einem Entfernen auftreten, so dass diese nicht wiederverwendbar wird.

(6) 1Es ist ein fälschungserschwerendes Merkmal in Form eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs vorzusehen, das dauernd fest mit der Kennzeichenfolie verbunden ist und die Lesbarkeit der Beschriftung der Kennzeichenfolie nicht beeinträchtigt. 2Das Motiv des Hologramms soll die Anmutung eines Glasbruchs haben. 3Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand des Versicherungskennzeichens transparent auszugestalten. 4Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN", der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. 5Der Schriftzug „VERSICHERUNGSKENNZEICHEN" ist in der Schriftart Arial Fett in Schrifthöhe 4 Millimeter in Großbuchstaben auszuführen. 6Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV", gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres, nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" mit FE-Schrift in einer Schrifthöhe von 8 Millimetern angebracht sein. 7Auf der Kennzeichenfolie muss zudem ein verdecktes Sicherheitsmerkmal nach Wahl des Herstellers der Kennzeichenfolie vorhanden sein; es ist so zu wählen, dass die automatische Erfassung des Kennzeichens nicht erschwert wird.

(7) Im Übrigen bleibt Anlage 17 unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 53a FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53a FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 17 FZV (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (vom 31.12.2025)
Anlage 17a FZV (zu § 53a) Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (vom 31.12.2025)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe eingefügt: „ § 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte". b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe ... die Angabe „Digitales und" gestrichen. 20. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt: „§ 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte  ... 20. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt: „ § 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte (1) Versicherungskennzeichen nach § 52 ... folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 17 (zu § 53 Absatz 1 Satz 6, § 53a Absatz 2 ) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und ... Nach Anlage 17 wird die folgende Anlage 17a eingefügt: „Anlage 17a (zu § 53a ) Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für ...