Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (AufenthVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201; Geltung ab 29.07.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt:

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Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2023 AufenthV Anlage C

Anlage C der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt ergänzt: Nach dem Abschnitt zu Jordanien „Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet." wird in der nächsten Zeile das Wort „Kuba" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2023.

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Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

In Vertretung Bernd Krösser



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