Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
Artikel 1 Gesetz über die Preisstatistik
- 1.
- Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung gilt:
"Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
- 2.
- Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:
"Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
- 3.
- Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:
"Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 38.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
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